Jahr des Renteneintritts: 2022
Höhe der Rente: 24.000 /Jahr bzw. 2.000 EUR/Monat
Besteuerungsanteil: 82%, d.h. EUR 19.680 [abzulesen aus EStG Tabelle]
Steuerfreier Teil: 18%, d.h. EUR 4.320
Muss ich auf meine Rente Steuern zahlen? Diese Frage haben wir an eine Steuerberaterin gestellt und eine ausführliche Antwort auf Besteuerung von Rente in Deutschland bekommen.
Die Besteuerung der Rente richtet sich grundsätzlich nach der "Art der Rente". Die unterschiedlichen Formen der Altersvorsorge werden dabei in die folgenden drei Schichten unterteilt:
Nahezu jeder Berufstätige ist innerhalb der ersten Schicht abgesichert. Ob man sich darüber hinaus zusätzlich im Rahmen der 2. und 3. Schicht absichern möchte, bleibt jedem selbst überlassen.
Das System der Besteuerung von Renten ist relativ komplex.
Zu Beginn ist für das Grundverständnis wichtig, das Konzept der „nachgelagerten Besteuerung“ und der „vorgelagerten Besteuerung“ zu verstehen und unterscheiden zu können.
Wie die Bezeichnung „nachgelagerte Besteuerung" bereits vermuten lässt, ist die Rente im Auszahlungszeitpunkt vollständig zu versteuern (ggf. ist ein bestimmter Anteil steuerfrei), während die eingezahlten Beiträge im Einzahlungszeitpunkt steuerfrei bzw. im Rahmen der Steuererklärung vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig sind („während der Ansparphase von der Steuer abgesetzt“).
Alles, was unter die Basisversorgung (1. Schicht) und zum Teil 2. Schicht fällt:
Im Jahr 2005 gab es eine umfassende Reform der Rentenbesteuerung.
Was hat sich geändert?
Alle Renten mit Beginn bis 2005 werden in der Auszahlungsphase zu 50% besteuert. Korrespondierend dazu ist die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgabe während der Einzahlphase auf 60% begrenzt.
Ab 2005 bis 2040 wird nun schrittweise auf die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ umgestellt. Das bedeutet, dass in Abhängigkeit des Zeitpunkts des Renteneintritts ein bestimmter Prozentsatz der Rente zu versteuern ist, wohingegen die während der Einzahlungsphase geleisteten Rentenbeiträge gleichzeitig bis zu einem bestimmten Prozentsatz als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Diese Prozentsätze steigen schrittweise dann immer weiter an:
(Auszug aus § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG, in Abhängigkeit des
Jahres des Renteneintritts ändert sich der Besteuerungsanteil)
Wer ab dem Jahr 2040 in Rente geht, muss die bezogenen Rentenbeiträge damit vollständig der Besteuerung unterwerfen.
Der einmal ermittelte steuerfreie Teil der Rente bleibt (solange sich die Höhe der Rente nicht signifikant ändert) für die gesamte Bezugszeit der Rente unverändert (in 2022 wären das z.B. (100% - 82%) = 18%).
Jede regelmäßige Rentenerhöhung unterliegt damit vollständig der Besteuerung!
Laut aktueller Gesetzeslage werden die geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung damit ab dem Jahr 2025 zu 100% abzugsfähig sein.
Nachdem jedoch der Bundesfinanzhof am 19. Mai 2021 geurteilt hat, dass mit der aktuellen Regelung künftige Rentenjahrgänge von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten, hat die aktuelle Regierung verkündet, dass die geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung bereits ab dem Jahr 2023 (statt 2025) vollständig abziehbar sein sollen. In diesem Zusammenhang wird eventuell auch das Jahr der vollständigen Besteuerung der Rente von 2040 auf 2060 hochgesetzt. Eine finale Entscheidung steht noch aus.
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Abzugshöhe der eingezahlten Beiträge ist weiterhin zu beachten, dass sich der genannte Prozentsatz nicht 1:1 auf die von dem Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bezieht. Die tatsächliche Berechnung ist etwas komplizierter, wird aber glücklicherweise vom Steuerprogramm bzw. der Finanzverwaltung automatisch durchgeführt. In der Steuererklärung sind somit lediglich die hervorgehobenen einzelnen Positionen anzugeben:
Geleistete Beiträge zur Basisversorgung (an gesetzl. Rentenversicherung/ Rürup-Rente/ Beitrag Versorgungswerk)
+ Arbeitgeberanteil
= Zwischensumme, maximal Höchstbetrag (2022: EUR 25.639, bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag)
* Ermittelter Prozentsatz laut oben aufgeführter Tabelle,
z.B. 94% für 2022
./. steuerfreier Arbeitgeberanteil (§ 3 Nr. 62 EStG)
= als Sonderausgaben abzugsfähig
Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nun nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts - unabhängig davon, in welchem Lebensjahr man in Rente geht. Dieser ist dann für die gesamte Rentenbezugszeit ausschlaggebend.
Der (Durchschnitts-)Steuersatz im Rentenalter ist in der Regel geringer als der während der Einzahlungsphase. Somit unterliegen die Rentenbeiträge einem niedrigeren Steuersatz. Gleichzeitig darf jedoch nicht vergessen werden, dass damit die Rentenbeiträge nicht in voller Höhe im Alter zur freien Verfügung stehen werden – ggf. ist Steuer an den Staat abzuführen, definitiv sind Sozialversicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) zu zahlen.
Im Gegensatz zur nachgelagerten Besteuerung haben die in eine Rente eingezahlten Beiträge bei der vorgelagerten Besteuerung zum Einzahlungszeitpunkt bereits der Besteuerung unterlegen („aus dem Netto in die Rente eingezahlt“). Die später ausgezahlte Rente ist dafür dann im Auszahlungszeitpunkt steuerfrei, soweit es sich dabei um den Rückfluss dieser bereits versteuerten Beiträge handelt. Lediglich der sogenannte Ertragsanteil (sozusagen „die mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftete Rendite“) unterliegt im Auszahlungszeitpunkt der Besteuerung.
Der Ertragsanteil ist gesetzlich (pauschal) festgelegt.
Für die Ermittlung des Ertragsanteils ist vorab zu unterscheiden, ob es sich um eine
➔ lebenslängliche oder
➔ abgekürzte Leibrente handelt.
Abgekürzte Leibrenten werden lediglich für eine bestimmte Zeit gewährt. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Berufsunfähigkeitsversicherung, die maximal bis zum Renteneintrittsalter (ggf. auch früher) abgeschlossen und ausgezahlt wird (ohne Kombination mit etwaiger Rente o.Ä.).
Der Ertragsanteil bei lebenslänglichen Leibrenten ist abhängig vom Alter bei Rentenbeginn und in § 22 EStG aufgeführt und abzulesen:
(Auszug aus § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) S. 4 EStG, abhängig vom
Alter kann sich der Prozentsatz individuell ändern)
Je später die Rente bezogen wird, desto geringer der Ertragsanteil (und damit steuerpflichtige Anteil der Rente) – der Ertragsanteil bemisst sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. Je jünger eine Rentnerin bzw. ein Rentner bei Rentenantritt ist, desto höher ist also der Ertragsanteil. Der ermittelte Ertragsanteil gilt dann für die gesamte Rentenbezugszeit.
Beispielrechnung:
Rentenhöhe: EUR 12.000/ Jahr
Vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn: 65
Zu versteuernder Ertragsanteil: 18% * 12.000= 2.160
Steuerfreier Anteil: 12.000 ./. 2.160 = 9.840
Je länger die Laufzeit der Rente, desto höher der Ertragsanteil. Der ermittelte Ertragsanteil gilt für die gesamte Bezugszeit der Rente.
Alle gezahlten Versicherungsbeiträge, welche nicht unter die Basisversorgung (1. Schicht --> siehe Abziehbarkeit der geleisteten Beiträge während der Einzahlungsphase) fallen, können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Hierunter fallen:
Insgesamt können diese Aufwendungen grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.900 [bei Selbstständigen: EUR 2.800, bei Ehegatten verdoppelt sich der zutreffende Höchstbetrag] abgezogen werden.
Mindestens können allerdings immer die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung steuerlich abgesetzt werden. Überschreiten diese in Summe den Höchstbetrag, so sind die tatsächlichen Beiträge steuerlich anzusetzen. Weitere der oben genannten Beiträge können dann jedoch nicht länger steuerlich berücksichtig werden.
Beispielrechnung
Einem angestellten Arbeitnehmer sind folgende Beiträge angefallen:
➔ INSGESAMT: EUR 9.500
⇔ HÖCHSTBETRAG: EUR 1.900, mindestens sind jedoch die Beiträge zur Basisversorgung, d.h. Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig.
➔ Abzugsfähige Sonderausgaben: EUR 8.700
Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung (ob klassisch, fondsgebunden oder hybrid) sind steuerlich nicht absetzbar, es sei denn, sie wurden vor 2005 abgeschlossen.
Klingt kompliziert?
Im Rahmen der Erstellung deiner Steuererklärung gibst du stets nur deine Aufwendungen an, welche bei dir im relevanten Jahr angefallen sind. Den Rest erledigt das Programm für dich!
Dein zu versteuerndes Einkommen, welches am Ende mit dem entsprechenden Steuersatz multipliziert wird, wird nach folgendem vereinfachten Schema ermittelt:
Steuerpflichtiger Teil der Rente
./. Werbungskostenpauschbetrag EUR 102 (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG)
+ weitere Einkünfte (z.B. Kapitalvermögen, Vermietung, …)
= Summe der Einkünfte
./. Altersentlastungsbetrag (§ 24 EStG)
./. Sonderausgaben
./. außergewöhnliche Belastungen
= zu versteuerndes Einkommen
(vereinfachte Darstellung, Abzugsbeträge nicht abschließend)
Von dem berechneten steuerpflichtigen Teil der Rentenbezüge wird noch ein Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. EUR 102 abgezogen (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG).
Anschließend sind ggf. weitere bezogene Einkünfte (aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Arbeitslohn etc.) zu addieren, man erhält die Summe aller Einkünfte während des Kalenderjahres.
Ggf. kann noch ein Altersentlastungsbetrag (§ 24 EStG) abgezogen werden, wenn das 64. Lebensjahr bereits beendet ist und weiterhin noch Arbeitslohn oder anderweitige Einkünfte [mit Ausnahme von eben aufgezählten Versorgungsbezügen und (Leib)renten, da die bereits begünstigt besteuert werden] bezogen worden sind. Auch dieser Altersentlastungsbetrag wird bis 2040 schrittweise auf 0% abgeschmolzen.
Schließlich können noch weitere Sonderausgaben geltend gemacht werden (zB gezahlte Kirchensteuer oder Spenden, mindestens wird ein Pauschbetrag von EUR 36 [EUR 72 bei Zusammenveranlagung] gewährt), ebenso wie etwaige außergewöhnliche Belastungen.
Nur dann, wenn unter dem Strich ein Betrag oberhalb des Grundfreibetrages verbleibt (2022: EUR 10.347, bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag), fällt tarifliche Einkommensteuer an (zuzügl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Jahr des Renteneintritts: 2022
Höhe der Rente: 24.000 /Jahr bzw. 2.000 EUR/Monat
Besteuerungsanteil: 82%, d.h. EUR 19.680 [abzulesen aus EStG Tabelle]
Steuerfreier Teil: 18%, d.h. EUR 4.320
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und/ oder Hinterbliebenenversorgung. Dies erfolgt entweder durch Entgeldumwandlung („Teile des Bruttogehaltes in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge umwandeln“), Einzahlungen allein durch den Arbeitgeber („Zahlungen zusätzlich zum Arbeitslohn“) oder aber einer Mischform aus beidem. Die Einzahlungen durch Entgeltumwandlung mindern in der Einzahlungsphase das Bruttogehalt, dh es ist grundsätzlich weniger Einkommen zu versteuern. Stattdessen unterliegen die Beiträge in der Auszahlungsphase dann zu 100% der Besteuerung (--> siehe nachgelagerte Besteuerung).
Seit 2022 müssen Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15% leisten.
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sind folgende Modelle zu unterscheiden:
Pensionsfonds*
Direktversicherung*
Pensionskasse*
Erhaltene Leistungen sind zu 100% steuerpflichtig
(§ 22 Nr. 5 EStG)
Unterstützungs-
kasse
Direktzusage
Pensionszusage
Erhaltene Leistungen sind zu 100% steuerpflichtig
(§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) **
* kapitalgedeckt
** hiervon kann noch ein Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen werden (in Abhängigkeit vom Jahr des Versorgungsbeginns). Dieser schmilzt analog zum Prinzip der nachgelagerten Besteuerung bis 2040 vollständig ab. Bei Versorgungsbeginn beispielsweise in 2022 können EUR 1.404 abgezogen werden.
Muss die Riester Rente versteuert werden? Wie funktioniert das mit den staatlichen Zulagen?
Im Rahmen der Riester-Förderung werden Beiträge zugunsten bestimmter privater und betrieblicher Anlageformen gefördert. Ebenso ist die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum steuerlich begünstigt möglich. Es gibt zahlreiche Besonderheiten bei der Besteuerung, vereinfacht zusammengefasst erfolgt diese wie folgt:
Besteuerung während der Einzahlungsphase
➝ Sonderausgabenabzug und/ oder
➝ Staatliche Zulage
• Die staatliche Zulage besteht aus
➝ Grundzulage
➝ Kinderzulage
➝ Berufseinsteigerbonus
• Als Sonderausgaben können alternativ jährlich maximal EUR 2.100 geltend gemacht werden (Eigenleistungen + Zulagen)
• Das Finanzamt ermittelt, ob grundsätzlich der Sonderausgaben-abzug oder die staatliche Zulage günstiger ist:
Die persönliche Einkommensteuer wird einmal mit und ohne Sonderausgabenabzug ermittelt. Die Differenz, die dabei entsteht, ist dann die mögliche Entlastung.
Liegt diese steuerliche Entlastung unter der Höhe der Zulagen, so werden die staatlichen Zuschüsse gewährt. Es kommt zu keinem Sonderausgabenabzug.
Ist hingegen die Entlastung größer, erhalten Riester-Sparer zusätzlich zu den Zulagen auch die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung erstattet.
Erhaltene Leistungen sind zu 100% steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG), wenn
➝ die eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben (§10a EStG) angesetzt worden sind,
➝ eine Altersvorsorgezulage gewährt worden ist oder
➝ Beiträge (zum Teil) steuerfrei geblieben sind *
Das Alterseinkünftegesetz besagt, dass Bezüge aus der gesetzlichen Rente versteuert werden müssen. Wieviel das im Einzelfall ausmacht, hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts und der Höhe des eigenen Freibetrages ab. Aktuell ist der Besteuerungsanteil gestaffelt und steigt jedes Jahr um 1 %. Im Jahr 2040 werden dann 100% der gesetzlichen Rente versteuert werden.
Wie Rente versteuert wird, ist ein komplexes Thema. Am besten holst Du Dir bei einem Steuerberater Infos zu Deiner persönlichen Situation. So kannst Du vielleicht vermeiden, dass Du wichtige Steuervorteile übersiehst. Bei Bedarf können wir gerne Kontakt mit Nastassja Hippeli herstellen.